BVA, 07.08.2007, N/0007-BVA/15/2007-78
AVG 1991 § 76 Abs 2
Die Antragstellerin bringt nun vor, dass das BVA allein durch die unbegründete Weigerung des Auftraggebers, der Antragstellerin Einsicht in die detaillierte Kostenschätzung zu gewähren, gezwungen gewesen wäre, einen Sachverständigen zu bestellen. Die Antragstellerin versucht somit aus der Tatsache, dass ihr vom Auftraggeber die detaillierte Kostenschätzung nicht zugänglich gemacht wurde, ein Verschulden des Auftraggebers an der Bestellung eines Sachverständigen iSd § 76 Abs 2 AVG abzuleiten. Bezüglich des Tatbestandes des § 76 Abs 2 AVG kommt es nicht auf die Verursachung des verfahrenseinleitenden Antrages, sondern vielmehr auf jene der vorgenommenen Amtshandlung (in