BVA, 09.07.2007, N/0055-BVA/08/2007-86
BVergG § 129 Abs 1 Z 7
Daher führt die Auslegung des fraglichen Begleitschreibens zum Zwischenergebnis, dass der Auftraggeberin am 12.4.2007 bei der Angebotseröffnung eine Erklärung der Antragstellerin zugegangen ist, mit der die Antragstellerin klar gestellt hat, dass ihr Honorarangebot nur dann Geltung haben soll, wenn die Antragstellerin sämtliche Unterlagen und digitalen Daten des Einreichprojekts von der Auftraggeberin erhält. Ein Honorarangebot, das offen gelegt unter gewissen Voraussetzungen erstellt wurde, ist und bleibt ein bedingtes Angebot.