BVergG § 81, BVergG § 82, BVergG § 106 Abs 4, BVergG § 106 Abs 5, BVergG § 130 Abs 1
Nach der wörtlichen Interpretation des BVergG ist die Abgabe von zwei Hauptangeboten unzulässig. Die Unzulässigkeit ergibt sich aus dem fehlenden Bindungswillen des Bieters sowie aus dem Verstoß gegen den Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbs.