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DIE ZUSCHLAGSFRIST UND PROBLEMZONEN IHRER VERLÄNGERUNG

FachbeitragHANS GÖLLES , INGRID GILLICHRPA 2007, 165 Heft 4 v. 1.9.2007

Vergabe- und zivilrechtlich ist die Kernfunktion der Zuschlagsfrist die Bindung des Bieters an sein Angebot; die Zuschlagsfrist ist somit die Bindefrist des Bieters. Eine weitere Funktion ist die Begrenzung des Zeitraums, in dem der Auftraggeber nach vergabegesetzlichen Bestimmungen den Zuschlag zu erteilen hat. Eine Verlängerung der ausschreibungsgemäßen Zuschlagsfrist ist zulässig - begrenzt durch vergaberechtliche Grundsätze. Die Zuschlagsfrist hat insofern sowohl eine vergaberechtliche als auch eine zivilrechtliche Bedeutung.

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