Vergabe- und zivilrechtlich ist die Kernfunktion der Zuschlagsfrist die Bindung des Bieters an sein Angebot; die Zuschlagsfrist ist somit die Bindefrist des Bieters. Eine weitere Funktion ist die Begrenzung des Zeitraums, in dem der Auftraggeber nach vergabegesetzlichen Bestimmungen den Zuschlag zu erteilen hat. Eine Verlängerung der ausschreibungsgemäßen Zuschlagsfrist ist zulässig - begrenzt durch vergaberechtliche Grundsätze. Die Zuschlagsfrist hat insofern sowohl eine vergaberechtliche als auch eine zivilrechtliche Bedeutung.