vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Ausscheidenstatbestand des § 129 Abs 1 Z 3 BVergG 2006 auch bei Vorliegen nicht plausibler Teilpreise

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2007/15RPA 2007, 156 Heft 3 v. 1.7.2007

BVA, 26.03.2007, N/0102-BVA/04/2006-83

BVergG § 129 Abs 1 Z 3

Gemäß § 129 Abs 1 Z 3 BVergG 2006 hat der Auftraggeber auf Grund des Ergebnisses der Prüfung vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung Angebote auszuscheiden, die eine - durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte - nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises aufweisen. Wie sich aus den Materialien des BVergG 2006 zu § 129 Abs 1 Z 3 BVergG 2006 ergibt, ist durch die Wortfolge „nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises“ auch das Vorliegen nicht plausibler Teilpreise (§ 125 Abs 3 Z 2 BVergG 2006) erfasst, da diese zu einer nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises führen (vgl 1171 BlgNr XXII GP, 85). Unter § 129 Abs 1 Z 3 BVergG 2006 sind damit auch jene Angebote zu subsumieren, die zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen aufweisen. Dies trifft auf Grund der obigen Ausführungen auf das Angebot des präsumtiven Zuschlagsempfängers bei der zweischicht-Betondecke zu. Das Angebot des präsumtiven Zuschlagsempfängers wäre daher auszuscheiden gewesen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!