1. Einleitung
Ein Auftrag eines öffentlichen Auftraggebers ist dann als ein öffentlicher Auftrag im Sinne des BVergG 2006 zu qualifizieren, wenn ein Beschaffungsvorgang über einen entgeltlichen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag vorliegt und kein ausdrücklich geregelter Ausnahmetatbestand für den konkreten Beschaffungsvorgang erfüllt ist.