BVergG 2006 § 254 Abs 2, BVergG 2006 § 254 Abs 3, BVergG 2006 § 325 Abs 2
Der Auftraggeber kann von seinen Festlegungen über den Verfahrensablauf nur dann abweichen, wenn er sich dieses Recht in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder in den Ausschreibungsunterlagen ausbedungen hat.