BVergG 2006 § 2 Z 1, BVergG 2006 § 2 Z 2, BVergG 2006 § 81 Abs 1, BVergG 2006 § 82 Abs 1
Wird ein Gesamtbauvorhaben nach einzelnen Gewerken ausgeschrieben und ist in den einzelnen Ausschreibungen als alleiniges Zuschlagskriterium der Preis festgelegt, so ist darunter das billigste Angebot in jedem einzelnen Gewerk zu verstehen.