BVergG 2006 § 187, BVergG 2006 § 236 Abs 3, BVergG 2006 § 312 Abs 2
Der seitens des BVA anzulegende Maßstab bei der Prüfung allfälliger Rechtswidrigkeiten des Vergabeverfahrens richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen des BVergG. So sind etwa sittenwidrige AGB nur dann durch das BVA vernichtbar, wenn diese gleichzeitig einen Verstoß gegen das BVergG begründen.