BVergG 2006 § 37 Z 2, BVergG 2006 § 38 Abs 2 Z 2, BVergG 2006 § 65 Abs 1, BVergG 2006 § 100, EWR-Ing-KonsV § 1 Abs 1
Die Bezeichnung „offenes Verfahren mit ausgewähltem Bieterkreis im Unterschwellenbereich“ lässt zweifelsohne auf die beabsichtigte Wahl eines nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung schließen.