BVergG 2002 § 51 Z 6
Der Ausschlussgrund gemäß § 51 Z 6 BVergG liegt dann nicht vor, wenn das nach dieser Bestimmung erforderliche Schuldelement fehlt.
Das bloße Festhalten eines Bieters am (Rechts-)Standpunkt betreffend die Gültigkeit der Bestätigungen zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit gegenüber der Auftraggeberin stellt keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar.