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VWGH: AUSSCHLUSS WEGEN FALSCHER AUSKÜNFTE VERLANGT VERSCHULDEN DES BIETERS

JudikaturKARIN WEISSRPA 2006, 209 Heft 4 v. 1.10.2006

BVergG 2002 § 51 Z 6

Der Ausschlussgrund gemäß § 51 Z 6 BVergG liegt dann nicht vor, wenn das nach dieser Bestimmung erforderliche Schuldelement fehlt.

Das bloße Festhalten eines Bieters am (Rechts-)Standpunkt betreffend die Gültigkeit der Bestätigungen zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit gegenüber der Auftraggeberin stellt keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar.

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