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VwGH: UNZULÄSSIGE BESCHWERDE BEI NICHTBEKÄMPFUNG EINER FOLGENDEN, ANDERS LAUTENDEN ZUSCHLAGSENTSCHEIDUNG

JudikaturROLAND KATARYRPA 2006, 204 Heft 4 v. 1.10.2006

BVergG 2002 § 99, BVergG 2002 § 100 Abs 1, BVergG 2002 § 101, BVergG 2002 § 184 Abs 2

Hat der Auftraggeber eine neuerliche, andere und unbekämpft gebliebene Zuschlagsentscheidung getroffen, dann ist die Beschwerde gegen den Bescheid, der die auf den Beschwerdeführer lautende erste Zuschlagsentscheidung für nichtig erklärt, unzulässig.

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