BVergG 2002 § 99, BVergG 2002 § 100 Abs 1, BVergG 2002 § 101, BVergG 2002 § 184 Abs 2
Hat der Auftraggeber eine neuerliche, andere und unbekämpft gebliebene Zuschlagsentscheidung getroffen, dann ist die Beschwerde gegen den Bescheid, der die auf den Beschwerdeführer lautende erste Zuschlagsentscheidung für nichtig erklärt, unzulässig.