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MUSS BEI GEMEINSAMER VERGABE VON GEISTIGEN UND SONSTIGEN DIENSTLEISTUNGEN EIN VERHANDLUNGSVERFAHREN GEWÄHLT WERDEN?

EntscheidungsbesprechungCHRISTIAN FINKRPA 2006, 201 Heft 4 v. 1.10.2006

In seiner Entscheidung vom 21.2.2006, VwSen-550265/4/Kl/Pe, „Abwasserbeseitigungsanlage Windhaag“ (siehe Seite 218 ff dieses Heftes) nimmt der UVS Oberösterreich unter anderem auf das Vorliegen von geistigen Dienstleistungen und die Verpflichtung, bei derartigen Leistungen ein Verhandlungsverfahren zu wählen, Stellung. Der UVS hatte dabei die Einladung von fünf Planungsbüros zur Legung von Angeboten für Planungs- und Bauüberwachungsleistungen in einem nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung zu bewerten.

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