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BVA: AUSSCHLUSS VON ALTERNATIV- UND ABÄNDERUNGSANGEBOTEN IST NACH DEM BVERGG 2006 NICHT BEGRÜNDUNGSPFLICHTIG

JudikaturMICHAEL ETLINGERRPA 2006, 171 Heft 3 v. 1.8.2006

BVergG 2006 § 81 Abs 1, BVergG 2006 § 82 Abs 1

Es entspricht dem klaren Willen des Gesetzgebers, dass der Ausschluss von Alternativ- und Abänderungsangeboten nicht begründungsbedürftig sein soll.

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