BVergG 2006 § 81 Abs 1, BVergG 2006 § 82 Abs 1
Es entspricht dem klaren Willen des Gesetzgebers, dass der Ausschluss von Alternativ- und Abänderungsangeboten nicht begründungsbedürftig sein soll.
BVergG 2006 § 81 Abs 1, BVergG 2006 § 82 Abs 1
Es entspricht dem klaren Willen des Gesetzgebers, dass der Ausschluss von Alternativ- und Abänderungsangeboten nicht begründungsbedürftig sein soll.