BVergG 2002 § 21 Abs 1, BVergG 2002 § 174 Abs 1
Nicht fristgerecht angefochtene Ausschreibungsbestimmungen sind bestandsfest geworden und dem weiteren Vergabeverfahren zugrunde zu legen.
Das nach den Zuschlagskriterien tatsächlich beste Angebot und nicht jenes Angebot, bei dem der betreffende Bieter die Ausschreibungsunschärfen am besten zu seinen Gunsten ausgenutzt hat, soll den Zuschlag erhalten.