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Widerrufsgrund bei wesentlichen technischen Änderungen

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2006/14RPA 2006, 59 Heft 1 v. 1.3.2006

OGH, 24.05.2005, 4 Ob 86/05h

BVergG 2002 § 105 Abs 1

Die Frage, ob technische Änderungen einer geplanten Bauführung eine Neuausschreibung notwendig machen, ist eine Rechtsfrage. Machen es die technischen Änderungen notwendig, über eine Änderung des Angebots in wesentlichen Punkten zu verhandeln, um den Auftrag aufgrund der Ergebnisse des ersten Vergabeverfahrens erteilen zu können, so kann der Ausschreibende die davon betroffenen Arbeiten neu ausschreiben, auch wenn es grundsätzlich möglich wäre, das Angebot im Verhandlungsweg den geänderten Erfordernissen anzupassen.

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