OGH, 10.05.2005, 1 Ob 85/05i
WLVergG § 99 Abs 1 Z 2, WLVergG § 109 Abs 2
Dass Kosten im Zusammenhang mit einem auf Nichtigerklärung einer vergaberechtswidrigen Ausschreibung gerichteten Verfahren typischerweise dazu dienen, diese Ausschreibung zu beseitigen und die ausschreibende Stelle zu einer gesetzmäßigen (neuen) Ausschreibung zu verhalten, bedarf keiner näheren Begründung und wird von der Rechtsmittelwerberin auch keineswegs widerlegt. Sie behauptet zwar, die Aufwendungen der klagenden Partei hätten auf die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches abgezielt, vermag aber nicht einmal anzudeuten, die prozessuale Betreibung welchen Schadenersatzanspruchs die klagende Partei allenfalls beabsichtigt haben könnte. Ist evident, dass bestimmte Kosten verursachende Maßnahmen in erster Linie einen anderen Zweck verfolgen als die Vorbereitung eines gerichtlichen