VfGH, 06.06.2005, B 1376/03
B-VG Art 6, BVergG 2002 § 163 Abs 2, BVergG 2002 § 173 Abs 5
Die von den Beschwerdeführern behauptete Verfassungswidrigkeit des von der belangten Behörde hinsichtlich des Entfalls der mündlichen Verhandlung angezogenen § 173 Abs 5 BVergG ist insofern nicht nachvollziehbar, als diese Regelung anordnet, dass die Verhandlung entfallen kann, weshalb bereits aus diesem Grund eine dem (darüber hinaus in dieser Bestimmung sogar ausdrücklich genannten) Art 6 EMRK konforme Handhabung möglich ist.