VfGH, 06.06.2005, B 471/04
TVergNG 2002 § 11 Abs 2 Z 1 a
Die Zurückweisung des Antrages auf Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung hat der UVS damit begründet, dass die beschwerdeführende Gesellschaft lediglich die Ausschreibungsbedingungen bekämpft habe, die aber innerhalb der Präklusivfristen des § 11 Abs 2 Z 1 lit a TVergNG 2002 zu bekämpfen gewesen wären, nicht aber nach Zuschlagsentscheidung. Dies steht im Widerspruch zur Aktenlage. Die belangte Behörde geht zu Unrecht davon aus, dass die beschwerdeführende Gesellschaft nur die Ausschreibung als solche bekämpft habe. Die beschwerdeführende Gesellschaft bekämpft keineswegs die Ausschreibungsbedingungen, sondern argumentiert - von der Zulässigkeit der Ausschreibungsbedingungen ausgehend - dahingehend, dass sie unter der Zugrundelegung dieser Kriterien als Bestbieterin zu qualifizieren gewesen wäre. Dass die beschwerdeführende Gesellschaft - lediglich unter anderem - auf die Rechtswidrigkeit der Ausschreibung verwiesen hat, kann ihr aber nicht in der Weise zum Nachteil gereichen, dass dadurch die