EuGH, 10.11.2005, Rs C-29/04 Kommission/Österreich („Stadt Mödling“)
Art 8, 11 Abs 1 und 15 Abs 2 DKR
Der Gerichtshof hat entschieden, dass die in der DKR (RL 92/50/EWG) vorgesehenen Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge immer dann anzuwenden sind, wenn ein öffentlicher Auftraggeber beabsichtigt, mit einer rechtlich von ihm verschiedenen Gesellschaft, an deren Kapital neben ihm auch ein oder mehrere private Unternehmen beteiligt sind, einen entgeltlichen Vertrag über Dienstleistungen zu schließen, die in den sachlichen Anwendungsbereich der besagten Richtlinie fallen. Es ist daher festzustellen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der DKR verstoßen hat, dass der von der Stadt Mödling abgeschlossene Abfallentsorgungsvertrag ohne Einhaltung der in Art 8 iVm Art 11 Abs 1 und 15 Abs 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahrens- und Bekanntmachungsvorschriften vergeben wurde.