iVm § 44 Abs 1, AVG § 14 Abs 1
Vor Bescheiderlassung kann die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift („Protokollberichtigung“) durch Einwendungen geltend gemacht werden.
Nach Bescheiderlassung kann das Verhandlungsprotokoll nur mehr im Rahmen eines Rechtsmittels bekämpft werden.