EuGH, 13.10.2005, Rs C-458/03
PARKRING BRIXEN GMBH/GEMEINDE UND STADTWERKE BRIXEN
Art 1 RL 92/50/EWG
Demnach ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob es sich bei der Vergabe des Betriebs eines gebührenpflichtigen öffentlichen Parkplatzes durch eine öffentliche Stelle an einen Dienstleistungserbringer, der als Entgelt dafür mit den von Dritten für die Benutzung dieses Parkplatzes entrichteten Beträgen bezahlt wird, um einen Dienstleistungsauftrag im Sinne der Richtlinie 92/50 oder um eine öffentliche Dienstleistungskonzession handelt, auf die diese Richtlinie nicht anwendbar ist. ... In dem mit der ersten Frage angesprochenen Fall erfolgt die Bezahlung des Dienstleistungserbringers nicht durch die betreffende öffentliche Stelle, sondern aus den Beträgen, die Dritte für die Benutzung des betreffenden Parkplatzes entrichten. Diese Art der Bezahlung bringt es mit sich, dass der Dienstleistungserbringer das Betriebsrisiko der fraglichen Dienstleistungen übernimmt, und ist damit kennzeichnend für eine öffentliche Dienstleistungskonzession. Daher handelt es sich in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens nicht um einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag, sondern um eine öffentliche Dienstleistungskonzession, auf die die Richtlinie 92/50 nicht anwendbar ist.