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BVA: UNBEHEBBARER ANGEBOTSMANGEL BEI WERTSTEIGERUNG

JudikaturGUNTER ESTERMANNRPA 2005, 338 Heft 6 v. 1.2.2006

BVergG 2002 § 20 Z 13 a, BVergG 2002 § 98 Z 8, BVergG 2002 § 120 Abs 2 Z 3, BVergG 2002 § 163 Abs 1, BVergG 2002 § 166 Abs 2 Z 1

Es liegt ein unbehebbarer Angebotsmangel vor, wenn die Mängelbehebung den Wert der angebotenen Leistung bei gleichbleibendem Preis erhöht. Dies gilt auch beim Billigstbieterprinzip.

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