BVA, 08.06.2005, 7N-31/05-52
B-VG Art 14b Abs 2 Z 1 d, BVergG 2002 § 7 Abs 1 Z 2, BVergG 2002 § 98, BVergG 2002 § 135 Abs 2, BVergG 2002 § 163 Abs 1, ASVG § 23, ASVG § 32, ASVG § 448
Wenngleich die Sozialversicherungsträger im BVergG 2002 nicht ausdrücklich genannt sind, ist die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (OÖGKK) zweifellos als öffentlicher Auftraggeber anzusehen. Sämtliche der in § 7 Abs 1 Z 2 BVergG kumulativ angeführten Voraussetzungen werden erfüllt. Gemäß § 23 Abs 5 ASVG obliegt es den Trägern der Krankenversicherung insbesondere, ausreichend Vorsorge für die Krankenbehandlung der Versicherten und ihrer Familienangehörigen zu treffen. Die Auftraggeberin als Träger der Krankenversicherung nach § 23 Abs 1 Z 1 ASVG erfüllt daher eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe nicht gewerblicher Art. Sie ist nach § 32 Abs 1 ASVG eine gesetzlich eingerichtete Körperschaft öffentlichen Rechts und Selbstverwaltungskörper. Nach § 448 Abs 1 ASVG unterliegen Gebietskrankenkassen der Aufsicht des Bundes, vertreten durch die BMGF. Die OÖGKK erfüllt daher die Merkmale eines öffentlichen Auftraggebers nach § 7 Abs 1 Z 2 BVergG. Aufgrund ihrer bundesgesetzlichen Errichtung und Regelung sowie der Aufsicht des Bundes, ist die OÖGKK gemäß § 135 Abs 2 BVergG iVm Art 14b Abs 2 Z 1 lit d B-VG dem Vollziehungsbereich des Bundes zuzurechnen.