BVA, 05.08.2005, 4N-70/05-26
BVergG 2002 § 20 Z 13, BVergG 2002 § 94, BVergG 2002 § 169
In der Ausschreibung werden im Punkt „Referenzen“ mindestens zwei Referenzen betreffend Leistungen der letzten fünf Jahre, die Gegenstand der Ausschreibung sind, gefordert. Dies hat laut Ausschreibung in der Form zu erfolgen, dass die genannten Aufträge mit dem Rechnungswert, dem Erbringungszeitpunkt, einer Kurzbeschreibung, sowie unter Angabe des Auftraggebers und dessen Ansprechpartner mit Telefonnummer zu belegen sind. Die Meinung des Antragstellers, dass es sich bei den in der Ausschreibung festgelegten zusätzlichen Anforderungen für die Vorlage der zwei Referenzen um eine unübliche, gegen den Datenschutz verstoßende Vorgangsweise eines Auftraggebers handle, mag