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Vergabekontrolle zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verpflichtet

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2005/29RPA 2005, 310 Heft 5 v. 1.12.2005

VfGH, 23.06.2005, B 840/03

B-VG Art 4 Z 4, EMRK Art 6

Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH betreffen Entscheidungen in Vergabeverfahren und dementsprechend auch Entscheidungen der Vergabekontrollinstanzen idR „civil rights“ iSd Art 6 EMRK. Dies gilt auch für den mit vorliegender Beschwerde bekämpften Bescheid, der von einer nach Art 133 Z 4 B-VG eingerichteten Kollegialbehörde und damit von einem Tribunal iSd Art 6 EMRK erlassen wurde. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seiner Judikatur wiederholt ausgesprochen, dass in einem den Anforderungen des Art 6 EMRK unterliegenden Verfahren vor einem in erster und letzter Instanz entscheidenden Gericht das Recht auf eine „öffentliche Anhörung“ ein Recht auf eine mündliche Verhandlung zur Folge hat, es sei denn, dass besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Die Verbesserungsfähigkeit eines mangelhaften Angebotes hängt davon ab, ob die Behebung des Angebotsmangels eine Veränderung der Wettbewerbsstellung des Bieters bewirken würde. Die Lösung dieser Frage bedarf sowohl rechtlicher Erörterungen als auch der Klärung von Sachverhaltselementen. Die belangte Behörde konnte daher nicht von einem ohnehin unstrittigen und nicht weiter erörterungsbedürftigen Sachverhalt ausgehen, der nur die Beantwortung einer einfachen Rechtsfrage offen ließ.

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