UVS VLBG, 20.05.2005, 314.007/05
VlbgVerg-NG § 6 Abs 1, BVergG 2002 § 100 Abs 1, BVergG 2002 § 163 Abs 2
Erfolgt die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung entgegen den gesetzlichen Vorgaben auf dem Postweg, ist von einem anfechtungsbegründenden Mangel auszugehen. Ein solcher Fehler nimmt einer Zuschlagsentscheidung somit nicht ihre Qualität als Entscheidung im vergaberechtlichen Sinn. Ein Nachprüfungsverfahren wird somit aus diesem Grund des Fehlens eines Anfechtungsgegenstands nicht verhindert.