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Keine zwingende Befassung der NÖ Schlichtungsstelle

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2005/15RPA 2005, 253 Heft 4 v. 1.9.2005

UVS NÖ, 30.12.2004, Senat-AB-04-0235

NÖVerg-NG § 8 Abs 3, NÖVerg-NG § 11 Abs 1, BVergG 2002 § 20 Z 13

Im vorliegenden Fall ist eine Befassung der Schlichtungsstelle überhaupt nicht erfolgt. Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 19.6.2003, Rs C-410/01 , „Fritsch Chiari & Partner“, ua folgendes ausgeführt: „Es würde aber gegen die mit der Richtlinie 89/665 verfolgten Ziele der Schnelligkeit und Wirksamkeit verstoßen, wenn der Zugang zu den in der Richtlinie vorgesehenen Nachprüfungsverfahren von der vorherigen Anrufung einer Schlichtungskommission wie der B-VKK anhängig gemacht würde.“ Die damals geltende Bestimmung des BVergG sah ebenso wie § 8 Abs 3 NÖ-Verg-NG eine zwingende Befassung der Schlichtungsstelle im Vorfeld eines Nachprüfungsantrags vor. In der Lehre und Rechtsprechung ist im Fall des Widerspruchs einer nationalen Norm gegen Gemeinschaftsrecht die betroffene Regelung nicht anzuwenden, wenn sie nach ihrem Wortlaut nicht richtlinienkonform verstanden werden kann. Sie wird vom entgegenstehenden Gemeinschaftsrecht blockiert, oder bei hinreichender Bestimmtheit der Richtlinie ersetzt. Das NÖVerg-NG sieht die Schlichtung zwingend als Vorstufe des Vergabenachprüfungsverfahrens vor. Die Richtlinie verdrängt daher nach dem zuvor genannten Urteil des EuGH die niederösterreichischen Normen über das Schlichtungsverfahren. Eine Zurückweisung des Antrages mangels Befassung der Schlichtungsstelle erscheint daher unzulässig.

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