BVergG 2002 § 70 Abs 1, BVergG 2002 § 91 Abs 3, BVergG 2002 § 94 Abs 1
Da der Auftraggeber die Eignung eines bestimmten Subunternehmers im Hinblick auf einen konkreten Leistungsteil zu prüfen hat, muss der Subunternehmer spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung namentlich feststehen.