In der Begründung des auf Seite 246 dieses Heftes abgedruckten Bescheides des VKS Wien vom 1.7.2005, VKS - 1826/05, sind einige rechtliche Ausführungen zur Frage der Angemessenheit der Frist zur Verbesserung behebbarer Mängel und zur gesetzeskonformen Nennung von Subunternehmern enthalten, die nicht unkommentiert bleiben sollten, weil sich der VKS sehr weit vom Gesetzeswortlaut und auch von der im Laufe der letzten Jahre doch recht einhelligen Judikatur und Lehre weg bewegt. Überdies hat der VKS von der Durchführung der beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen, weil es sich „nur um die Lösung von Rechtsfragen“ handle, was aber mit der Begründung der Entscheidung nicht wirklich übereinstimmt.