VfGH, 28.02.2005, B 960/03
WLVerg § 98 Z 2, BVergG 2002 § 20 Z 13 a aa
Der Beschwerdeführer hat vor dem VKS releviert, dass sein Angebot zu Unrecht ausgeschieden worden sei. Er wandte sich in seinem Nachprüfungsantrag weiters gegen die in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehenen Zuschlagskriterien sowie die Leistungsbeschreibung, die seiner Ansicht nach nicht geeignet wäre, eine realistische Kalkulation bzw. realistische und vergleichbare Angebote zu erstellen. Der VKS wies dieses Vorbringen unter Verweis auf die Bestimmung des § 98 Z 4 WLVergG als verfristet zurück. Diese Anfechtungsgründe hätten vom Antragsteller spätestens 14 Tage vor der Angebotseröffnung (30.1.2003) geltend gemacht werden müssen. Auf § 98 Z 2 WLVergG, der von der Behörde anstelle der im Bescheid versehentlich genannten Bestimmung des § 98 Z 4 in der Gegenschrift genannt wurde, lässt sich der Bescheid aber nicht stützen: § 98 Z2 WLVergG regelt im Hinblick auf die Ausschreibung allein die Anfechtungsfrist bezüglich „diskriminierender Anforderungen“, aber nicht die Bekämpfung sonstiger Mängel der Ausschreibung bzw. die rechtswidrige Wahl der Zuschlagskriterien. Eine Bestimmung, die bei sonstiger Präklusion den Antragsteller zwingt, solche Mängel innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen, ist dem WLVergG nicht zu entnehmen [vgl demgegenüber etwa § 20 Z13 lita) sublit aa) BVergG 2002]. Solche Einwände können daher auch nach Angebotsöffnung noch zulässig erhoben werden. Das Vorliegen von diskriminierenden Anforderungen hat der Beschwerdeführer demgegenüber nie behauptet; den Antrag aus diesem Grunde wegen Verfristung unbehandelt zu lassen, ist ein Fehler, der den Bescheid mit dem Vorwurf der Willkür belastet. Träfe das insofern nicht behandelte Vorbringen des Beschwerdeführers aber zu, ist nicht auszuschließen, dass der VKS bei der Beurteilung der Vergabe insgesamt zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.