VfGH, 27.09.2004, B 1506/02
BVergG 1997 § 84 Abs 2 Z 3
Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter hat aber auch nicht dadurch stattgefunden, dass es das BVA unterlassen hätte, beim EuGH eine Vorabentscheidung zu begehren: Die Frage, ob unter den Begriff des „Betreibens“ von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs per Schiene (vgl Art 2 Abs 2 litc der Sektoren-Richtlinie) auch das Bereitstellen der Netzinfrastruktur zu subsumieren sei, stellt im vorliegenden Fall keine klärungsbedürftige Frage dar, da - selbst bei ihrer Bejahung durch den EuGH - es dem nationalen (österreichischen) Gesetzgeber unbenommen wäre, den von den gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien gelegten Mindeststandard im Sinne eines strengeren Vergaberegimes zu modifizieren. Ob die belangte Behörde § 84 Abs 2 Z 3 BVergG richtig interpretiert und angewandt hat, berührt sohin nur (Auslegungs-)Fragen des einfachen Gesetzes.