VfGH, 27.09.2004, B 1506/02
BVergG 1997 § 117 Abs 3
Zunächst ist dem BVA nicht entgegenzutreten, wenn es den (ursprünglich) auf die Nichtigerklärung von Auftraggeberentscheidungen abzielenden Antrag in Form eines Feststellungsbescheides gemäß § 117 Abs 3 BVergG erledigt hat. Wenn die Beschwerdeführerin meint, es läge kein diesbezüglicher Antrag vor, so übersieht sie, dass der unter der Rubrik „Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers“ stehende § 117 Abs 3 BVergG für den Fall einer während des Nachprüfungsverfahrens erfolgten Zuschlagserteilung anordnet, dass das BVA (auch ohne Zutun des Nachprüfungswerbers) nur mehr festzustellen hat, ob der behauptete Rechtsverstoß vorliegt oder nicht. (Vgl demgegenüber § 175 Abs 1 BVergG 2002, der auf einen entsprechenden „Antrag“ abstellt.)