VfGH, 27.09.2004, B 968/02
BVergG 1997 § 113
Dem BVA ist nicht entgegenzutreten, wenn es den Antrag festzustellen, daß der dargelegte Vergabevorgang nicht dem Bundesvergabegesetz unterliegt bzw. den vorliegende[n] Antrag aus diesem Grund zurückzuweisen“, „mit dem Zweck, dem Einschreiter den Weg gemäß § 125 Abs 2 B-VergG zu eröffnen“ zurückgewiesen hat: Auch zum Treffen dieser Feststellung fehlt dem BVA eine gesetzliche Zuständigkeit. Eine solche lässt sich auch nicht darauf stützen, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung zulässig sein kann, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt oder für eine Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung darstellt und insofern im Interesse einer Partei liegt. Die Klärung der in Rede stehenden Rechtsfrage mag zwar im Interesse der beschwerdeführenden Gesellschaft liegen, sie könnte aber auch im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden: Es wäre dem Beschwerdeführer freigestanden, einen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Feststellungsantrag beim BVA einzubringen, um damit die dem Eventualbegehren zugrunde liegende Rechtsfrage, ob der in Rede stehende Vergabevorgang dem BVergG unterliegt, einer verbindlichen Klärung zuzuführen.