VFGH, 27.09.2004, B 533/02
BVergG 1997 § 99, BVergG 1997 § 104
Die beschwerdeführende Gesellschaft erachtet sich in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter zunächst dadurch verletzt, dass im bescheiderlassenden Senat des BVA der Fachverbandsgeschäftsführer des Fachverbandes der Bauindustrie der Wirtschaftskammer Österreich als seitens der Auftragnehmerseite entsandtes Mitglied mitgewirkt habe. Angesichts der Tatsache, dass die zugrunde liegende Ausschreibung nach Ansicht der beschwerdeführenden Gesellschaft gezielt auf „Bauunternehmungen zugeschnitten“ sei, hätte sich jenes Senatsmitglied befangen erklären müssen bzw „der Beschwerdeführerin zumindest die Möglichkeit einer Ablehnung gem § 104 BVergG gewährt werden müssen“. Der Verfassungsgerichtshof hegt aus Anlass des vorliegenden Falles gegen die paritätische Zusammensetzung der Spruchkörper des BVA ebenso wenig Bedenken wie gegen die konkrete Mitwirkung der in Rede stehenden Person an der Entscheidungsfindung. Im Übrigen hätte sich die beschwerdeführende Gesellschaft über die Zusammensetzung des Senates informieren und in der Folge von ihrem Ablehnungsrecht gemäß § 104 BVergG Gebrauch machen können.