VfGH, 27.09.2004, B 533/02
BVergG 1997 § 117 Abs 1
Die Anträge der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Nichtigerklärung der u.a. in den Teilnehmerunterlagen enthaltenen Festlegung, dass sämtliche Mitglieder einer Bietergemeinschaft sowie der späteren Arbeitsgemeinschaft die Befugnis eines Baumeisters nachzuweisen hätten, wurden mit Spruchpunkt I. und II. abgewiesen und dadurch die beschwerdeführende Gesellschaft in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt, der Bescheid ist in diesem Umfang aufzuheben. Schließlich wurde der Antrag, „die gesamte Ausschreibung für nichtig zu erklären“, mit Spruchpunkt IV. abgewiesen. In der Beschwerde wird nicht dargelegt, warum dieser Spruchpunkt IV. des Bescheides verfassungswidrig sein soll; beim Verfassungsgerichtshof sind diesbezüglich auch keine Bedenken entstanden. Die konstatierte Verfassungswidrigkeit der Spruchpunkte I. und II. schlägt auf Spruchpunkt IV. nicht über, als selbst eine positive Entscheidung über die Anträge auf Nichtigerklärung der auf den Nachweis der Berufsbefugnis „Baumeister“ abzielenden Ausschreibungsbestimmungen nicht notwendigerweise die Nichtigerklärung der gesamten Ausschreibung zur Folge haben müsste. Eine solche Konsequenz wird von der beschwerdeführenden Gesellschaft erst gar nicht behauptet.