VfGH, 27.09.2004, B 533/02
BVergG 1997 § 113
Das BVA hat der Antrag festzustellen, „dass Bietergemeinschaften zuzulassen sind, die insgesamt über die erforderlichen Befugnisse verfügen und sich dazu verpflichten, sich im Falle der Zuschlagserteilung zu einer juristischen oder quasi-juristischen Person zusammenzuschließen“, zurückgewiesen. Diesem Antrag liegt unzweifelhaft ein unzulässiges Feststellungsbegehren zugrunde. Dass die beschwerdeführende Gesellschaft ihr Begehren in der mündlichen Verhandlung - wie sie in ihrer Beschwerde behauptet - „korrigiert habe“, wird in der Beschwerde nicht belegt; auch dem Verwaltungsakt ist dafür kein Hinweis zu entnehmen.