EUGH, 03.03.2005, Rs C-414/03 KMS/D „ABFALLENTSORGUNG LANDKREIS FRIESLAND“
Art 8 RL 92/50/EWG , Art 226, 228 Abs 1 EG
Die Parteien haben ferner über die Frage gestritten, welche Folgen sich aus der Feststellung ergeben, dass eine Auftragsvergabe unter Verstoß gegen die RL 92/50 erfolgt ist, und insbesondere darüber, ob eine solche Feststellung zur Folge hat, dass der betroffene Auftraggeber gezwungen ist, den laufenden Vertrag zu kündigen. Die deutsche Regierung ist der Ansicht, dass diese Frage nicht zum Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Gerichtshof gehöre und dass ihre von der Kommission begonnene Erörterung weder zur Klärung noch zur Begründung der Klage der Kommission beitrage, die daher abzuweisen sei. Hierzu genügt der Hinweis, dass der Gerichtshof im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens nach Art 226 EG nur festzustellen hat, dass eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts verletzt wurde, und dass nach Art 228 Absatz 1 EG der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen zu ergreifen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergeben (vgl. Urteil vom 18. November 2004