BVergG 2002 § 21 Abs 1, BVergG 2002 § 67 Abs 3, BVergG 2002 § 99 Abs 1, BVergG 2002 § 174 Abs 1
Ein Nichtberücksichtigen des teuersten Angebotes bei der Bewertung des Preises durch Interpolation zwischen billigstem und teuerstem Angebot würde einen vergaberechtswidrigen Eingriff in die Ausschreibungsbestimmungen bedeuten.