ABGB § 879 Abs 1, ABGB § 879 Abs 3
Auf vom Auftraggeber vorformulierte Vertragsklauseln ist § 879 Abs 3 ABGB analog anzuwenden.
Ein Nachforderungsausschluss ist jedenfalls insoweit unwirksam, als auch Nachforderungen erfasst sein sollen, die für den Schuldner erkennbar in die Schlussrechnung nur irrtümlich nicht aufgenommen wurden.