BVergG 2002 § 69
Der Umstand, dass aus den Ausschreibungsunterlagen der Zweck einer ausgeschriebenen Leistung ersichtlich ist, bedeutet noch nicht, dass die Ausschreibungsunterlagen Mindestanforderungen für die Vergleichbarkeit von Alternativangeboten enthalten, nach denen eine Berücksichtigung von Alternativangeboten überhaupt in Betracht kommt.