BVergG 2002 § 88 Abs 5 Z 3
Ist neben dem Preis die Leistungsfrist und die allenfalls angebotene Verlängerung der Mängelvermutungsfrist als Zuschlagskriterium festgelegt, so handelt es sich bei den diesbezüglichen Angaben in den Angeboten um wesentliche Bietererklärungen, die bei der Angebotsöffnung zu verlesen sind.