Das BVA hatte sich in der Entscheidung vom 1.12.2004, 09N-100/04-18*, mit Rechtsfragen zur korrekten Vorgangsweise des Aufraggebers bei der Einladung der Unternehmer im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung auseinanderzusetzen. Der Auftraggeber wählte diese Art des Verhandlungsverfahrens infolge eines (ex-lege-)Widerrufes des vorangegangenen (offenen) Verfahrens. Der folgende Beitrag versucht - über den Anlassfall hinausgehend - Entscheidungsgrundlagen dafür zu geben, welche Art des Verhandlungsverfahrens (in concreto: mit oder ohne vorherige Bekanntmachung) ein öffentlicher Auftraggeber nach einem erfolglosen vorangegangenen Verfahren tatsächlich durchzuführen hat.1)