In § 21 Abs 1 BVergG 2002 sind die fundamentalen Vergabegrundsätze festgeschrieben, zu denen das Wettbewerbsgebot gehört. Diese Grundsätze sind eine Mischung gemeinschaftsrechtlicher Grundsatzbestimmungen und ehemaliger ÖNORM - A 2050 - Vergabegrundsätze mit jahrzehntelanger Tradition. § 21 Abs 3 enthält als eine der Konkretisierungen zum Wettbewerbsgebot eine Ausschluss-Sanktionierung bestimmter wettbewerbsrelevanter Handlungen.