In dem auf Seite 128 dieses Heftes abgedruckten Bescheid vom 26.11.2004, VKS-6597/04, setzt sich der VKS des Landes Wien mit der materiellrechtlichen Frage der Behebbarkeit eines Angebotsmangels auseinander. Er qualifiziert die Unvollständigkeit eines Angebots als unbehebbaren Mangel, weil wegen Nichtvorlage eines Angebotsformulars im Zeitpunkt der Angebotsöffnung kein „formal entsprechendes Angebot“ vorgelegen sei. Der Bescheid wirft auch ein verfahrensrechtliches Problem auf, weil der VKS darüber in nicht öffentlicher Sitzung entschied. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil „anhand der Aktenlage“ bereits erkennbar gewesen sei, dass die von der Antragstellerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliege. Im nachfolgenden Beitrag wird gezeigt, dass sowohl die materiellrechtlichen als auch die verfahrensrechtlichen Aussagen des VKS nicht zu überzeugen vermögen.