VfGH, 08.06.2004, B557/02
Wr. LVergG § 96, Wr. LVergG § 101
Der Verfassungsgerichtshof hegt keine Bedenken dagegen, dass der VKS anhand der bekannt gegebenen Kriterien die Entscheidung der auftraggebenden Gesellschaft als rechtskonform gewertet hat, die beschwerdeführende Gesellschaft auf Grund des erheblichen Preisabstandes zum günstigsten Angebot zur zweiten Stufe des Verhandlungsverfahrens nicht zuzulassen. Auch ist der Rechtsauffassung des VKS nicht entgegenzutreten, wonach ein Bieter, der an bloß siebenter Stelle gereiht wird, im Ergebnis nur dann erfolgreich die Zuschlagsentscheidung gemäß § 101 Z4 Wr LandesvergabeG bekämpfen kann, wenn er in seinem Antrag zumindest plausibel darlegt, dass er entgegen jener Reihung tatsächlich Bestbieter gewesen wäre. Unbedenklich ist auch die Auffassung des VKS (vgl VfSlg 15810/2000), dass die in Rede stehenden Teilnahmekriterien für die zweite Stufe des Verhandlungsverfahrens mangels Durchführung eines Vorverfahrens gemäß § 96 Wr LandesvergabeG einer Nichtigerklärung nicht zugänglich waren.