VwGH, 21.04.2004, 2004/04/0016
BVergG 2002 § 91 Abs 1, BVergG 2002 § 91 Abs 2 Z 4, LVergRG Krnt 2003 § 17 Abs 1 Z 2
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin muss die unterlassene oder mangelhaft durchgeführte Prüfung der technischen Leistungsfähigkeit des als Zuschlagsempfänger in Aussicht genommenen Bieters nicht jedenfalls zur Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung führen. Eine solche Nichtigerklärung kommt vielmehr gemäß § 17 Abs 1 Z 2 des vorliegend anzuwendenden Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz, LGBl Nr 17/2003, nur in Betracht, wenn die im Widerspruch zu Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens stehende Entscheidung „für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss“ ist. Die Abweisung eines die mangelhafte Prüfung der technischen Leistungsfähigkeit geltend machenden Nichtigerklärungsantrages ist daher jedenfalls dann unbedenklich, wenn der in Aussicht genommene Zuschlagsempfänger ohnehin technisch leistungsfähig ist. Diesfalls hat nämlich die bei der Prüfung der technischen Leistungsfähigkeit allenfalls unterlaufene Rechtswidrigkeit keinen wesentlichen Einfluss auf das Vergabeverfahren.