BVA, 09.04.2004, 15N-17/04-40
BVergG 2002 § 20 Z 13, BVergG 2002 § 42, BVergG 2002 § 100 Abs 1
Unter einer Zuschlagsentscheidung ist die an die Bieter abgegebene, nicht verbindliche Absichtserklärung zu verstehen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll; es handelt sich um eine Wissenserklärung. Sie begründet zwar ein rechtliches Interesse und damit die Parteistellung des (vorläufig) erstgereihten Bieters im Nachprüfungsverfahren, jedoch sind aus ihr keine zivilrechtlichen Ansprüche ableitbar. Wer die Zuschlagsentscheidung trifft, hängt von den internen Organisationsvorschriften des öffentlichen Auftraggebers ab. Angefochten im gegenständlichen Verfahren war offensichtlich die „Mitteilung“ des Auftraggebers vom 25. Februar 2004. Da diese jedoch unter dem Vorbehalt eines positiven Gemeinderatsbeschlusses und damit bedingt abgegeben wurde, erfüllt diese „Mitteilung“ nicht die gesetzlichen Anforderungen an eine Zuschlagsentscheidung. Eine wirksame Zuschlagsentscheidung kann nur vorliegen, wenn nach Vorliegen dieser Entscheidung ohne weiteres eine wirksame Erklärung an den Bieter abgegeben werden kann,